Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zahlreicher alternativer Möglichkeiten für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Auffassung der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Aufhebungsverträge machen also nur dann einen Sinn, wenn unverzüglich eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und insofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Dafür muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgen und der Arbeitgeber muss zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages finden sich mit Sicherheit überwiegend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entzieht sich mit diesem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit ohne Zweifel auflaufenden Kosten.

Entsprechend ähnlich liegt die Sache, wenn der Mitarbeiter durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch durchaus im Sinne des Beschäftigten sein, sich die Bewertung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu ersparen.

Weil aber im Normalfall die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages viel öfter auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer erstmal eigentlich kein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Eben daher sind Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot sowie der Zusage ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verknüpft.

Dessen ungeachtet sollten Arbeitnehmer sich immer Bedenkzeit erbitten und einen Aufhebungsvertrag niemals sofort unterzeichnen. Weil, sofort wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, danach ist es grundsätzlich ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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