Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Form der Vertragsbeendigung und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch wird immer die Schriftform vorausgesetzt. Dieser großzügige Gestaltungsspielraum wird von Arbeitsrechtlern auch dafür gebraucht, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Der Hauptgrund von Arbeitgebern Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, so den vorhandenen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.

Um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, empfehlen sich dafür, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist zunächst, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge nachweislich für die Arbeitnehmer mit gefährlichen Nachteilen einhergehen, sollten sie diese nicht unüberlegt unterschreiben.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, die Kündigungsfrist abkürzen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die eventuellen Defizite halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in beträchtlicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnehin kaum zu vermeiden, hinzu kommt gelegentlich eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Minuspunkte für die Arbeitnehmerseite sind möglicherweise riesig: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, entfällt der bestehende Kündigungsschutz, ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen.

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