Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Oft wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Firmen zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Ungeachtet dessen entfachen sich am Thema Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Ab und an sind es einzig durch Denkfehler hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um unerfreuliche Auseinandersetzungen auszuschließen, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen zwingend. In der Regel ist ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Insofern darin nichts gefunden wird, gilt für ausnahmslos jeden Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Im Voraus muss der Erholungsurlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn möglich frühzeitig, am besten gleich am Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder verbal oder schriftlich passieren, doch hat jede Option Vor- und Nachteile. 

Anschließend obliegt es dem Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit zu gewähren. Die Gewährung des Erholungsurlaubs sollte normalerweise zeitnah erfolgen, damit der Arbeitnehmer diesen planen kann, jedoch sieht das Arbeitsrecht hierfür keine Frist vor. 

Erahnt der Arbeitnehmer eine Ablehnung des Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller bloß der Gang vors Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist eindringlich abzuraten, denn diese führt möglicherweise direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekam. Das Urlaubsentgelt muss vor Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. 

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