Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Sicher erhalten ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die hierfür unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Ganz anders schaut es dagegen aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise aufgrund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Grundsätzlich verspielt er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Zudem vermindert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht ernsthaft nach einer neuen Stelle, kann das noch mehr Sperrzeiten verursachen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld zielt darauf ab, Arbeitssuchende vorübergehend abzusichern, womit primär unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß ja zuvor, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Auch durch praktisches Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört durchgängig, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.
Sooft eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser muss grundsätzlich in Schriftform passieren und in diesem Kontext dürfen auch nochmals die Gründe für die Kündigung verdeutlicht werden.
Soweit die Sperre dennoch aufrechterhalten bleibt, kann aber das Bürgergeld, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Gewiss handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.
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