Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Wendung "außerordentliche Kündigung" kann nicht als Synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Schlussendlich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Das lässt sich gut mit einem konkreten Beispiel veranschaulichen.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag gewissermaßen unkündbar sind, unabdingbar. Solchen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Demgemäß erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

So wie alle anderen Kündigungen, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift gültig. Justament geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose. Einerlei, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", dass sie eine fristlose Kündigung begründen. Das entsprechende Gesetz besagt dazu, stark vereinfacht, jede weitere Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dabei konkret als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt zweifelsfrei nur dann vor, wenn kein milderes Mittel gegeben ist, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Dabei darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen vergehen.

Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund erwähnt werden, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Im Falle, dass es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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