
Abmahnung
Die Abmahnung
Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Option, um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Aufforderung zu versehen, dieses von nun an zu unterlassen. Abmahnungen können durch den Arbeitnehmer oder auch durch den Arbeitgeber erfolgen. In den allermeisten Fällen wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.
Die Abmahnung differenziert sich dabei deutlich, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, von anderen Disziplinarmaßnahmen. Im Gegensatz zu Ermahnung, Belehrung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese weist ganz unmissverständlich darauf hin, dass der Abgemahnte von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Und bitte beachten: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.
Abmahnung erhalten – Was nun?

Es gibt verschiedene Varianten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, einfach nichts tun, den Betriebsrat einschalten oder eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen.
Eine unmittelbare Reaktion sollte der Abgemahnte aber lassen, denn es ist weder hilfreich, überstürzt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Immerhin wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorhaltungen beschäftigt.
Bisweilen wird geraten, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es besser ist, nichts zu tun. Eine offensichtlich zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.
Wie das adäquate Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den subjektiven Umständen ab. Empfindet der Betroffene eine Abmahnung als berechtigt, muss er sein vertragswidriges Verhalten lediglich abstellen. Sind die Dinge unübersichtlicher, lohnt es sich, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat; in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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