Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Das Wort Kündigung bezeichnet eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung benötigt immer die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei verfügt über die Freiheit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Vermittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt die Kündigung durch einen Arbeitnehmer wird zwar die Schriftform verlangt, aber keine Begründung. Ohne Zweifel muss er allerdings die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung wiederum während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind viel umfangreicher. Hinreichend oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Im Falle, dass ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Mehrere schutzwürdige Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer nur drei Wochen. Nimmt er diese Frist jedoch nicht ernst, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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